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Datenschutzregelung

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

WINDHÄUSER SONDERMASCHINEN UND VORRICHTUNGSBAU GMBH
(WISOMA)

1. Geltungsbereich/Angebot

1.1
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber Unternehmern gem. § 14 BGB (nachfolgend „Besteller“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, sofern diese durch die WISOMA GmbH nicht ausdrücklich schriftlich abgeändert werden. Die AGB gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen als Rahmenvereinbarung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

1.2
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Eine Verpflichtung auf die AGB des Bestellers besteht auch dann nicht, wenn bei Vertragsabschluss nicht noch einmal ausdrücklich widersprochen wird.

1.3
Die WISOMA GmbH wird erst an einen Auftrag gebunden, sofern er schriftlich bestätigt worden ist oder mit der Auftragsausführung begonnen wurde.

2. Lieferumfang

Für den Umfang und die Art der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen sind nur gültig, wenn sie durch die WISOMA GmbH schriftlich bestätigt wurden. Liegt keine Auftrags-bestätigung vor, gilt das von der WISOMA GmbH unterbreitete Angebot bzw. dessen betreffende Positionen.

3. Lieferzeit

3.1
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, aber nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, technischen Angaben, Freigaben, dem schriftlichen Auftrag sowie dem Eingang evtl. vereinbarter Anzahlungen. Weitere Regelungen zum Thema (An)Zahlung sind in Punkt 4.3 geregelt und gelten in Zusammenhang mit 3.1. Vor Vorlage eines schriftlichen Auftrages erfolgt keine Lieferung, es sei denn, die Rechnungsstellung bei Lieferung wird uns ausdrücklich ermöglicht.

3.2
Die in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot angegebenen Liefertermine sind nur annähernd genau; es sei denn, sie sind von der WISOMA GmbH als ausdrücklich verbindlich bezeichnet worden. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand entweder das Werk verlassen hat oder von uns die Versand- bzw. Abholbereitschaft mitgeteilt wurde. Bei unverbindlichen Lieferterminen gilt eine Lieferung innerhalb von 5 Werktagen nach der angegebenen Lieferzeit noch als rechtzeitig.

3.3
Wird der WISOMA GmbH die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unver-schuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses.

3.4
Im Falle eines Lieferverzuges, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.

3.5
Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Die Rechnungsstellung zum Zeitpunkt der Fertigstellung bleibt davon unberührt und alle Zahlungen werden fristgerecht fällig.

4. Preise und Zahlung

4.1
Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung und Transport zzgl. Mehrwertsteuer, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden. Wurde eine Abholung vereinbart, werden daraus entstandene Kosten nicht erstattet.

4.2
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind sämtliche Rechnungen sofort und ohne Abzüge fällig. Für den Verzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4.3
Für alle Aufträge ab einem Volumen von 15.000 EUR und mit einer Lieferzeit von 4 Wochen oder mehr erfolgt die Rechnungsstellung gedrittelt bzw. die Zahlung in drei Raten.

1/3 des Gesamtauftragsvolumens sind nach Auftragsbestätigung als Anzahlung zu leisten. Sollten die grundsätzlich vereinbarten Zahlungsziele die Lieferzeit überschreiten, so ist die Anzahlung dennoch vor Liefertermin fällig. Die Zahlungsziele für die Anzahlung werden im Angebot seitens der WISOMA GmbH entsprechend angepasst. Sollte die Anzahlung nicht fristgerecht erfolgen, verzögert sich der Liefertermin analog zum Zahlungsverzug. Eine Lieferung erfolgt in jedem Fall erst nach Erhalt der vereinbarten Anzahlung.

Ein weiteres Drittel des Gesamtauftragsvolumens ist nach erfolgter erstmaliger Lieferung zu leisten, unabhängig möglicher Korrektur- oder Nacharbeiten. Der vorläufige Einbehalt für mögliche Nacharbeiten zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Fertigstellung wird durch das letzte Drittel des Gesamtauftragsvolumens abgedeckt. Wird die zweite Rate nicht fristgerecht gezahlt, wird die WISOMA GmbH Korrektur- und Nacharbeiten bis zum Eingang der entsprechenden Zahlung aussetzen. Sollte sich das Werk zur Nacharbeit bei der WISOMA GmbH befinden, wird dies erst nach Erhalt der zweiten Rate wieder ausgeliefert. Ist der Kunde nicht in der Lage, die Ware zum vereinbarten Liefertermin in Empfang zu nehmen, z.B. aufgrund von Werksschließungen, so hat er dennoch die Pflicht, das von ihm bestellte Gewerk fristgerecht (Siehe Punkt 3.5) zu zahlen.

Das letzte Drittel des Gesamtauftragsvolumens wird nach erfolgter Bemusterung berechnet. Bis zum Fälligkeitstermin hat die WISOMA GmbH alle notwendigen Korrekturarbeiten abzuschließen. Verzögert sich die Nacharbeit aus nicht vom Besteller zu vertretenden Gründen, kann die Zahlung bis zum ordnungsgemäßen Abschluss ausgesetzt werden. Mit Fertigstellung und ordnungsgemäßer Funktion wird die letzte Rate dann sofort fällig.

Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, eine zeitnahe Bemusterung durchzuführen. Alle Informationen über Beanstandungen und notwendige Korrekturen müssen unmittelbar und -sofern sie gemeinsam erkennbar sind- gesammelt der WISOMA GmbH bekannt gegeben werden, sodass die notwendigen Maßnahmen zur Fertigstellung des Auftrages getroffen werden können. Die Frist hierfür beträgt 30 Tage. Sollte der Kunde bis dahin keine Bemusterung durchgeführt oder alle notwendigen Änderungen übermittelt haben, wird die letzte Rate seitens der WISOMA GmbH in Rechnung gestellt. Sollte der Kunde weiterhin keine Bemusterung durchführen und/oder die zur Fertigstellung notwendigen Informationen zurückhalten, fallen pro Woche der Verzögerung Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basis-Zinssatz an.

Ebenso fallen Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basis-Zinssatz an, sofern nach erfolgter Bemusterung und Abschluss aller erforderlichen Nacharbeiten die letzte Rate nicht geleistet wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken: Der Besteller schließt mit seiner Bestellung/Beauftragung einen verpflichtenden Vertrag ausschließlich mit der WISOMA GmbH. Sofern aus diesem Vertrag alle vereinbarten Leistungen seitens der WISOMA GmbH erbracht wurden, sind alle Zahlungen entsprechend vollständig zu leisten. Dies gilt insbesondere, sofern der WISOMA GmbH keine notwendigen Korrekturen zugetragen werden und der Besteller das Werk zu seinem vorgesehenen Zweck/in seiner Produktion nutzt. Ein Zahlungsverzug oder eine fehlende Freigabe des Kunden des Bestellers sind für den Vertragsschluss mit der WISOMA GmbH unerheblich und stellen keinen berechtigten Grund zur Zurückhaltung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber der WISOMA GmbH dar.

Sollten keine Drittelzahlungen vereinbart wurden sein, wird der Gesamtbetrag mit der erstmaligen Lieferung, unabhängig möglicher Korrekturarbeiten, fällig. Innerhalb des Zahlungsziels hat die WISOMA GmbH alle erforderlichen Korrekturarbeiten abzuschließen. Sollte dies nicht innerhalb des Zahlungsziels gewährleistet oder abgeschlossen werden, steht dem Besteller ein Sicherheitseinbehalt von 10% des Rechnungsbetrages zu. Dieser wird mit Fertigstellung der Korrekturarbeiten sofort fällig.

 

5. Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1
Der Gefahrenübergang auf den Besteller erfolgt spätestens mit Absendung der Ware, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder Versandkosten und Anlieferung von der WISOMA GmbH übernommen werden.

5.2
Der Besteller ist zur Entgegennahme der angelieferten Gegenstände verpflichtet, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

5.3
Die WISOMA GmbH ist bei sämtlichen Bestellungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich die WISOMA GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderungen vor.

6.2
Der Besteller darf die in unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern. Der Besteller tritt mit Auftragserteilung alle ihm aus dem Weiterverkauf erwachsenen Ansprüche gegen Dritte an die WISOMA GmbH ab, und zwar in Höhe der ausstehenden Zahlung. Die Abtretung wird von der WISOMA GmbH bereits jetzt angenommen.

6.3
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer anderen Sache wird, erwirbt die WISOMA GmbH Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der WISOMA GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Letztere verwahrt.

6.4
Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.

6.5
Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

7. Gewährleistung

7.1
Die WISOMA GmbH leistet Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der Konstruktion oder Ausführungen, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert des bestellten Gegenstandes beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu Beanstandungen. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf in jedem Fall unserer schriftlichen Erklärung oder Bestätigung.

7.2
Die Mängelansprüche des Bestellers, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Besteller seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nach-gekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der WISOMA GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen.

7.3
Wegen eines unerheblichen Mangels der Ware stehen dem Besteller keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Besteller nur Nachbesserung verlangen. Statt der Nachbesserung sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt. §§ 439 Abs. 3 S. 1, 635 Abs. 3 BGB bleiben unberührt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder die Minderung der Vergütung zu verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, insbesondere unmöglich ist, der WISOMA GmbH in einem angemessenem Zeitraum nicht gelingt, von ihr verweigert oder schuldhaft verzögert wird.

7.4
Bei unsachgemäßer Behandlung, fehlerhafter Montage bzw. fehlerhafter Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel wird keine Gewähr übernommen.

7.5
Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt wegen Mängeln der von der WISOMA GmbH zu erbringenden Leistung oder Lieferung verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.

8. Schadensersatz

8.1
Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Vertragspflichten und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

8.2
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8.3
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

8.4
Schadenersatzansprüche des Bestellers im Fall einfacher Fahrlässigkeit verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit. Schadensersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

9. Urheberrecht und Geheimhaltung

Die Angebote, Aufträge und Anfragen der WISOMA GmbH, sowie die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der darin enthaltenen technischen und kaufmännischen Informationen, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Alle im Geschäftsverkehr übermittelten Daten unterliegen der Geheimhaltung und sind vertraulich zu behandeln.

10. Datenverarbeitung

Der Besteller gestattet, dass die im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung erforderlichen Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden.

11. Schlussbestimmungen

11.1
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich.

11.2
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Göttingen, soweit der Besteller Vollkaufmann ist. Die WISOMA GmbH ist auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

11.3
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

Revisionsstand 19.03.2020